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§ 11 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LVO LSA – Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen

Ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter Mensch darf bei der Einstellung, der Übertragung von Dienstposten, der Beförderung oder bei einem Aufstieg nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Von ihm darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. In Prüfungsverfahren sowie bei der Erbringung von Leistungsnachweisen im Rahmen von Ausbildungsmaßnahmen sind auf Antrag des schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen der Behinderung angemessene Erleichterungen einzuräumen. Der übertragene Dienstposten hat der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.