§ 1 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 1 – Allgemeines
§ 1 LVO LSA – Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
die Beamtinnen und Beamten auf Zeit,
- 2.
die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
- 3.
die an den Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,
- 4.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
- 5.
die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, soweit dies durch Verordnung nach § 27 des Landesbeamtengesetzes bestimmt ist,
- 6.
die Durchführung der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders geregelt ist.