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§ 7 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LVO – Laufbahnwechsel

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist auch aus einer Laufbahn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder nach § 21 Absatz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes erworben hat.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn anerkannt werden, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die neue Laufbahn zuständigen Laufbahnordnungsbehörde.