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§ 6 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LVO – Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

  1. 1.

    für den gehobenen Dienst die in § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen oder

  2. 2.

    für den höheren Dienst die in § 10 Absatz 4 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen

erfüllen und sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben. Ist für die höhere Laufbahn ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, nehmen die Beamtinnen und Beamten an dem entsprechenden Ausbildungsgang teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Für höhere Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst gelten die §§ 29 und 30 entsprechend.

(3) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.