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§ 4 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LVO – Ausschreibung

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.

(2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 120 des Landesbeamtengesetzes sind mindestens innerhalb der Landesverwaltung auszuschreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. 1.

    Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten auf Probe besetzt werden, die aufgrund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll,

  2. 2.

    Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten,

  3. 3.

    Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden,

  4. 4.

    Stellen, die mit Personen besetzt werden, die aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben,

  5. 5.

    Stellen, die mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, bei der die Möglichkeit einer Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden war.

Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen des Verfassungsschutzes entscheidet das hierfür zuständige Ministerium.

(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung.

(5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.