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§ 34 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LVO – Übergangsregelungen

Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen), verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung; auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.