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§ 33 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LVO – Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. 1.

    Ausschreibung (§ 4),

  2. 2.

    Probezeit, Mindestprobezeit (§ 9),

  3. 3.

    Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit und der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),

  4. 4.

    Verbot des Überspringens von Ämtern bei Beförderungen (§ 10 Absatz 2) oder

  5. 5.

    Erprobungszeit für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten (§ 11).