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§ 31 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LVO – Aufstieg in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst

(1) Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Die §§ 21, 22 Absatz 4 und 6, § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 gelten entsprechend.

(2) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss sowie eine erfolgreiche praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

(3) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss sowie eine erfolgreiche praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

(4) Die praktische Einführung schließt mit der Befähigungsfeststellung ab. § 22 Absatz 3 und 5, § 26 Absatz 5 Satz 2 und § 30 Absatz 1 gelten entsprechend.