§ 30 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst
§ 30 LVO – Feststellung der Befähigung
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss
- 1.
den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,
- 2.
die Bezeichnung der Laufbahn und
- 3.
die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,
enthalten.