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§ 30 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LVO – Feststellung der Befähigung

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss

  1. 1.

    den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Laufbahn und

  3. 3.

    die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,

enthalten.