§ 3 LVO Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 1 – Allgemeines
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung
§ 3 LVO – Laufbahnen, Laufbahnordnungsbehörden
Die im Land Brandenburg eingerichteten Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst ergeben sich aus Anlage 1, die Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst aus Anlage 2. Laufbahnordnungsbehörden sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten obersten Dienstbehörden.