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§ 25 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LVO – Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    geeignet sind,

  2. 2.

    sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit im mittleren Dienst bewährt haben und

  3. 3.

    ein Beförderungsamt innehaben.

Abweichend von Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes § 18 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Polizeilaufbahnverordnung vom 28. August 2018 (GVBl. II Nr. 56), die durch Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die nach Maßgabe des § 26 des Landesbeamtengesetzes für die Laufbahn eingerichtete Aufstiegsausbildung oder unmittelbar geltender Regelungen des Bundes eingeführt.

(2) Die Aufstiegsausbildung kann gemäß § 22 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes auch in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. Die berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn kann auch in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung bereits absolviert hat. Das Auswahlverfahren nach § 21 ist zu durchlaufen.

(3) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 6 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängert und dass die Regelung über das zu fordernde Beförderungsamt nicht anzuwenden ist. Erfolgt die Aufstiegsausbildung nicht im Rahmen des für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienstes, ist nach § 10 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes für den Erwerb der Befähigung mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss nachzuweisen.