§ 24 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 2 – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gehobener Dienst
§ 24 LVO – Besondere Einstellungsvoraussetzungen der technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
In Laufbahnen des technischen Dienstes nach § 22 Nummer 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann neben der Vorbildung nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss in der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verlangt werden.