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§ 17 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 LVO – Anerkennung der bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes erworbenen Laufbahnbefähigung

(1) Wer eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, besitzt außer in den Fällen des Absatzes 2 die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land Brandenburg. Dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber,

  1. 1.

    die eine Befähigung nach § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes besitzen und

  2. 2.

    die eine Befähigung erworben haben, deren Voraussetzungen aufgrund der verwandten Vor- und Ausbildung denen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 vergleichbar sind.

In Zweifelsfällen stellt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann die Laufbahnbefähigung als Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn anerkannt werden, wenn aufgrund der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen Berufserfahrung ein Befähigungsstand nachgewiesen ist, der einer Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Liegt die Gleichwertigkeit nach Satz 1 nicht vor, ist eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Defizite durch Unterweisung und Anpassungsfortbildung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden können. In Zweifelsfällen stellt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung vorliegen.

(3) Von der Ableistung einer Probezeit ist abzusehen, soweit sich die Beamtinnen und Beamten bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in einer vergleichbaren Laufbahn bewährt haben. Eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit ist unter den gleichen Voraussetzungen anzurechnen.

(4) Für die Übernahme von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sind die §§ 8, 9 Absatz 5 Satz 3 und § 12 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Bei anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern, deren Befähigungsfeststellung außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung vorgenommen wurde, erfolgt die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung durch den Landespersonalausschuss.