Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LVO – Übertragung höher bewerteter Dienstposten

(1) Für einen Dienstposten mit höher bewerteter Funktion ist die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt für Ämter der Besoldungsgruppen:

  1. 1.

    A 5 und A 6 mindestens drei Monate,

  2. 2.

    A 7 bis A 9 mindestens sechs Monate,

  3. 3.

    A 10 bis A 13 mindestens neun Monate,

  4. 4.

    A 14 bis A 16 und der Besoldungsordnung B mindestens ein Jahr.

(2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte in Tätigkeiten eines Dienstpostens mindestens gleicher Bewertung bewährt hat. Sie gilt auch als geleistet, wenn sich die Beamtin oder der Beamte während einer in öffentlichem oder dienstlichem Interesse liegenden Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, bei einem kommunalen Spitzenverband oder als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des Dienstpostens mit höher bewerteter Funktion entsprochen haben.

(3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit stattfinden.

(4) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die probeweise Übertragung zu widerrufen. Die Entscheidung soll spätestens nach Ablauf der doppelten Dauer der in Absatz 1 festgelegten Mindestzeiten getroffen werden.