§ 28 LVG - Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LVG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2000
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen
- 1.
von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Regierungspräsidien,
- 2.
im Übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.