§ 10 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Erster Unterabschnitt – Einteilung
§ 10 LVG – Allgemeine Verwaltungsbehörden
Allgemeine Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden.