§ 39 LVerfSchG - Unabhängige Kontrolle
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Soweit in diesem Gesetz bei Maßnahmen, die unter der Voraussetzung der erheblichen oder gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 stehen, eine Zustimmung vorgesehen ist, erfolgt diese durch die G 10-Kommission.
(2) Die Anordnung darf vorbehaltlich des § 40 erst vollzogen werden, wenn die G 10-Kommission ihre Zustimmung zu der Maßnahme erteilt hat. Stimmt die G 10-Kommission der angeordneten Maßnahme nicht zu, ist die Anordnung unverzüglich aufzuheben.
(3) In dem Antrag auf Zustimmung zu einer angeordneten Maßnahme sind von der Verfassungsschutzbehörde der G 10-Kommission alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Im Antrag sind insbesondere anzugeben:
- 1.
der betroffene Personenzusammenschluss der, soweit möglich, zu konkretisieren ist,
- 2.
bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 3.
sämtliche, in Bezug auf die zu beobachtenden Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel (§ 9 Abs. 2) innerhalb der letzten sechs Monate,
- 4.
Art, Umfang und Dauer der angeordneten Maßnahme,
- 5.
der Sachverhalt sowie
- 6.
eine Begründung.
(4) Die G 10-Kommission prüft unverzüglich, ob die angeordnete Maßnahme zulässig und notwendig ist. Sie entscheidet nach ihrer freien, aus dem gesamten Inhalt der vorgelegten Unterlagen gewonnenen Überzeugung mit Mehrheit. Vor der Entscheidung kann die Verfassungsschutzbehörde durch die G 10-Kommission zur Erläuterung des Antrags angehört werden. Eine Anhörung der betroffenen Person durch die G 10-Kommission erfolgt nicht. Der Beratungsgegenstand, das Ergebnis und die wesentlichen Entscheidungsgründe sind zu protokollieren. Eine Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person erfolgt nicht. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Die G 10-Kommission wird ermächtigt, in ihrer Geschäftsordnung nach § 1 Abs. 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nähere Bestimmungen über das Verfahren zu erlassen.
(5) Die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 5 trifft in den Fällen von §§ 10, 11, 17 und § 20 Abs. 2 und 3 die G 10-Kommission. Hierzu sind der Kommission alle Daten unverzüglich vorzulegen.