§ 26e LVerfSchG - Minderjährigenschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Personenbezogene Daten dürfen in Bezug auf eine minderjährige Person übermittelt werden, die
- 1.
mindestens 14 Jahre alt ist,
- a)
zur Abwehr einer Gefahr nach § 26a Abs. 1,
- b)
zum präventiven Rechtsgüterschutz nach § 26b Nr. 1 oder
- c)
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 26c,
- 2.
noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für ein Rechtsgut nach § 26a Abs. 3 Nr. 4.
§ 26b Nr. 6 und § 26d bleiben unberührt.
(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.