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§ 26d LVerfSchG - Übermittlung ohne belastende Auswirkungen

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Personenbezogene Daten dürfen an eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle übermittelt werden, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen an inländische öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 26a Abs. 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt.