§ 14 LVerfSchG - Funkzellenabfrage
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes einholen, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Die §§ 39 und 40 gelten entsprechend.
(3) In der Anordnung sind insbesondere
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte,
- 2.
die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
- 3.
Art, Umfang und Dauer der Datenerhebung unter Benennung des Endzeitpunkts und
- 4.
soweit möglich die genaue Telekommunikation, über die Verkehrsdaten erhoben werden soll, räumlich und zeitlich
zu bestimmen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verarbeitung der durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen Daten erfolgt in entsprechender Anwendung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes. Hinsichtlich der Mitteilungen an Betroffene findet § 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechende Anwendung.
(4) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich Auskünfte über die Verkehrsdaten zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch Verkehrsdaten erfasst, die erst nach der Anordnung anfallen. Ob und in welchem Umfang dafür Vorkehrungen zu treffen sind, richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den jeweils geltenden Fassungen. Hinsichtlich der Entschädigung gilt § 13 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.