§ 13 LVerfSchG - Besondere Auskunftsverlangen
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhaberinnen und Konteninhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten sowie zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist und die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 im Einzelfall erforderliche Bestandsdaten durch Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), erheben.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Verkehrsunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, zur Inanspruchnahme und sonstigen Umständen von Transportleistungen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist und die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Zur Auskunft sind ebenso die Betreiber von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen verpflichtet.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 und wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind, bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 und wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte einholen über Telekommunikationsverkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) und Telemediennutzungsdaten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG. Die Auskünfte können auch in Bezug auf die zukünftige Telekommunikation und die zukünftige Nutzung von Telemedien verlangt werden.
(5) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 erforderlich ist, darf von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die von ihnen erhobenen Bestandsdaten sowie die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) erhobenen Daten verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 TKG). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 TKG), wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 darf die Verfassungsschutzbehörde auch Auskunft über Bestandsdaten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG bei denjenigen verlangen, die Telemediendienste anbieten oder daran mitwirken (§ 22 Abs. 1 TDDDG).
(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss die Verfassungsschutzbehörde ihr Auskunftsverlangen gegenüber den verpflichteten Unternehmen nicht begründen; insbesondere muss sie nicht darlegen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der Auskunftsansprüche nach Absatz 1 bis 5 gegeben sind. Die in Absatz 1 bis 3 genannten Unternehmen sind zur unentgeltlichen Auskunft verpflichtet. Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 4 und 5 haben diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr erteilte Auskünfte nach Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung bemisst; die Bestimmungen über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Die Auskunftsverlangen nach Absatz 1 bis 5 und die Auskunft selbst dürfen den Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden.
(7) Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 bis 4 bedürfen der Anordnung durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Die §§ 39 und 40 gelten entsprechend.
(8) Auf die Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der Mitteilungen an Betroffene findet § 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechende Anwendung.
(9) Über die nach Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 durchgeführten Maßnahmen unterrichtet die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die G 10-Kommission mindestens einmal im Jahr. Die Kommission kann jederzeit Einsicht in alle Unterlagen zu durchgeführten oder laufenden Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nehmen und deren Vorlage verlangen. Auf die Verarbeitung der nach Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(10) Das fachlich zuständige Ministerium berichtet über die durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 dem parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BVerfSchG für dessen Berichte nach § 8b Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG.