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§ 12 LVerfSchG - Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Eine Beschränkungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1a des Artikel 10-Gesetzes ist nur zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 3 gesteigert beobachtungsbedürftig sind.