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§ 11 LVerfSchG - Vertrauenspersonen und sonstige verdeckt eingesetzte Personen

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), ist § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Dem Einsatz kann eine höchstens sechs Monate andauernde Anwerbungs- und Erprobungsphase vorausgehen.

(2) Über die Verpflichtung von Vertrauenspersonen entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Als Vertrauenspersonen dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. 1.

    nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,

  2. 2.

    von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,

  3. 3.

    an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,

  4. 4.

    Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,

  5. 5.

    im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung eingetragen sind oder

  6. 6.

    als Geistliche oder Verteidiger im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO oder diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleichstehenden Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

(3) Für Zwecke der Spionageabwehr (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) können auch Angehörige von Nachrichtendiensten einer fremden Macht nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 als Vertrauenspersonen angeworben werden.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 kann sich die Verfassungsschutzbehörde auch Personen bedienen, die wegen ihrer Verbindung zu Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 5 oder aus sonstigen Gründen gelegentlich befragt werden können oder der Verfassungsschutzbehörde von sich aus Hinweise geben (Informanten).

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 kann sich die Verfassungsschutzbehörde auch Personen bedienen, die der Verfassungsschutzbehörde logistische oder sonstige Hilfe leisten (Gewährspersonen).