§ 3 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
§ 3 LVerfSchG – Bedienstete
Mit Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Verhalten die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die Sicherung und Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.