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§ 26 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LVerfSchG – Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes des Landes unterliegt die Landesregierung der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Es nimmt überdies die Aufgabe des gleichnamigen Kontrollorgans nach § 14 des Artikel 10-Gesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Landtag bestimmt zu Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums, seine Zusammensetzung und Arbeitsweise und wählt die Mitglieder des Gremiums aus seiner Mitte. Auf Antrag von zwei Fraktionen oder 18 Abgeordneten kann der Landtag die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums im Verlauf einer Wahlperiode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder neu bestimmen. Wird die Zahl der Mitglieder oder die Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums neu bestimmt, ist eine Neuwahl der Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 durchzuführen. Mit der Neuwahl erlischt die Mitgliedschaft der bis zu diesem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder im Parlamentarischen Kontrollgremium.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint.

(4) Scheidet, ein Mitglied aus dem Landtag aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.

(5) Die Landesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten; sie berichtet auch über den Erlass und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften.

(6) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium.

(7) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können nur dort von den Mitgliedern des Gremiums eingesehen werden.

(8) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.