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§ 24 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 LVerfSchG – Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht

(1) Die Übermittlung von Informationen unterbleibt, wenn

  1. 1.
    eine Prüfung durch die übermittelnde Steile ergibt, dass die Informationen zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr bedeutsam sind.
  2. 2.
    die überwiegenden Sicherheitsinteressen dies erfordern,
  3. 3.
    erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
  4. 4.
    gesetzliche Vorschriften für die übermittelnde Stelle entgegenstehen oder
  5. 5.
    es sich um personenbezogene Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre oder über Minderjährige unter 16 Jahren handelt, es sei denn, die empfangende Stelle der Information benötigt diese zum Schutz vor Gewalt oder vor Vorbereitungshandlungen zur Gewalt oder vor geheimdienstlichen Tätigkeiten.

(2) Erweist sich eine Information nach ihrer Übermittlung als unrichtig oder unvollständig, so hat die übermittelnde Stelle ihre Information unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. Die Berichtigung oder Ergänzung ist aktenkundig zu machen und in der entsprechenden Datei zu vermerken.