§ 2 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
§ 2 LVerfSchG – Organisation
(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung.
(2) Der Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.