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§ 15 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LVerfSchG – Dateianordnungen

Für jede automatisierte Datei sind in einer Dateianordnung durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein festzulegen:

  1. 1.

    Bezeichnung der Datei,

  2. 2.

    Zweck der Datei,

  3. 3.

    Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung,

  4. 4.

    Eingabe der Daten,

  5. 5.

    Zugangsberechtigung,

  6. 6.

    Überprüfungsfristen und Speicherungsdauer,

  7. 7.

    Protokollierung,

  8. 8.

    Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem.