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§ 11 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LVerfSchG – Speicherung personenbezogener Informationen in Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Informationen in Dateien speichern, wenn

  1. 1.
    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 teilnimmt und dies für die Beobachtung der Bestrebung erforderlich ist,
  2. 2.
    dies für die Erforschung und Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist,
  3. 3.
    dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist.

Die nach Satz 1 gespeicherten Informationen dürfen nur für die dort genannten Zwecke verwendet werden.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen müssen durch Aktenrückhalt belegbar sein.

(3) In Dateien ist die Speicherung von Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person unzulässig.

(4) Die Verarbeitung der Daten darf zum Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Die Protokolldaten dürfen auch zur Aufklärung eines Verdachts auf Datenmissbrauch verwendet werden.