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§ 65 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 65 LVerfGG M-V – Entschädigung und Reisekosten

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für den Präsidenten 600 Euro, den Vizepräsidenten 400 Euro und für die übrigen Mitglieder 300 Euro. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die in dem Verfahren mitwirkenden Stellvertreter ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro pro Sitzungstag als Aufwandsentschädigung.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach den Regelungen für die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Wird ein nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichts oder einer deren Stellvertreter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der §§ 31 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.