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§ 35 LVerfGG M-V - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

Das Landesverfassungsgericht kann bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt; es kann im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln.