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§ 30 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 30 LVerfGG M-V – Einstweilige Anordnungen

(1) Das Landesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Landesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss entschieden, kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung, die spätestens zwei Wochen nach Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfindet.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Die einstweilige Anordnung tritt mit Beendigung des Verfahrens, spätestens nach drei Monaten, außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von fünf Stimmen wiederholt werden.

(6) Ist das Landesverfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch das Landesverfassungsgericht bestätigt, so tritt sie drei Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.