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§ 12 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 LVerfGG M-V – Geschäftsstelle und Geschäftsgang

(1) Das Landesverfassungsgericht kann eine Geschäftsstelle beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einrichten. Über die Einrichtung der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident des Landesverfassungsgerichts.

(2) Im Einvernehmen mit der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts kann der Präsident des Landesverfassungsgerichts die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben dem Oberverwaltungsgericht übertragen. Die alleinige Befugnis des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts, den zur Verfügung gestellten Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Landesverfassungsgericht Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann sich im Übrigen der Geschäftseinrichtungen der Gerichte des Landes bedienen.

(4) Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.