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§ 9 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LVerfGG

(1) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(2) Eine Neuwahl wird innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Mitglieder durchgeführt. Wenn die Wahlperiode des Landtages in dieser Zeit vorzeitig beendet ist, soll die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des neuen Landtages durchgeführt werden.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Landesverfassungsgericht aus, soll innerhalb von zwei Monaten ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 gewählt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist der Präsident oder der Vizepräsident ausgeschieden und kommt die Wahl des Nachfolgers im Vorsitz nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 2 oder 3 bestimmten Frist zu Stande, so obliegt sie den Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz des lebensältesten Mitglieds.