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§ 8 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LVerfGG

(1) Das Amt des Mitglieds des Landesverfassungsgerichts ist ein Ehrenamt.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Landesverfassungsgerichts geht jeder anderen Tätigkeit vor.

(3) Die Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie, beginnend mit dem Monat der Ernennung, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 600 Euro. Die Bezüge werden bis zum Schluss des letzten Kalendermonats der Amtszeit und im Falle des § 9 Abs. 1 bis zur Ernennung eines Nachfolgers gewährt. Mitglieder einer Kammer nach § 13a erhalten für jedes von dieser Kammer entschiedene Verfahren, an dessen Entscheidung sie mitgewirkt haben, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro.

(4) Die Mitglieder erhalten Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 37 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 und der §§ 38 bis 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt.