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§ 7 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LVerfGG

(1) Der Ministerpräsident ernennt die Gewählten. Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.