§ 6 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation
§ 6 LVerfGG
(1) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder zum Vertreter eines Mitglieds soll nicht gewählt werden, wer
- 1.gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
- 2.wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt nicht geeignet ist.
(2) Der Präsident des Landtages kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Seine Befugnis, zur Überprüfung der Vorgeschlagenen ein Ersuchen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu richten, bleibt unberührt.