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§ 51 LVerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
LVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.1

(1) Kommunen und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch ein Landesgesetz in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 der Verfassung, des Landes Sachsen-Anhalt verletzt zu sein.

(2) Die §§ 40, 41, 43 Abs. 3, § 48 Abs. 3 und § 49 gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Gesetz, gegen das sich die Verfassungsbeschwerde richtet, die Gebietsänderung einer Gemeinde oder eines Landkreises, so gibt das Landesverfassungsgericht auch denjenigen Kommunen Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann.