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§ 51 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 8 (Kommunale Verfassungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LVerfGG

(1) Kommunen und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch ein Landesgesetz in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 der Verfassung, des Landes Sachsen-Anhalt verletzt zu sein.

(2) Die §§ 40, 41, 43 Abs. 3, § 48 Abs. 3 und § 49 gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Gesetz, gegen das sich die Verfassungsbeschwerde richtet, die Gebietsänderung einer Gemeinde oder eines Landkreises, so gibt das Landesverfassungsgericht auch denjenigen Kommunen Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann.