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§ 41 LVerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
LVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.1

Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass die beanstandete Rechtsnorm mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm fest. Sind weitere Vorschriften desselben Gesetzes aus den gleichen Gründen mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar, so kann das Landesverfassungsgericht seine Entscheidung auf diese Vorschriften erstrecken.