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§ 41 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 3. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LVerfGG

Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass die beanstandete Rechtsnorm mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm fest. Sind weitere Vorschriften desselben Gesetzes aus den gleichen Gründen mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar, so kann das Landesverfassungsgericht seine Entscheidung auf diese Vorschriften erstrecken.