§ 30 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →
§ 30 LVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden des Landes.
(2) Entscheidungen nach § 2 Nrn. 4, 6, 7 und 8 haben Gesetzeskraft, soweit durch sie ein Gesetz als mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar oder für nichtig erklärt wird. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch das für Justiz zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.