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§ 30 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LVerfGG

(1) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden des Landes.

(2) Entscheidungen nach § 2 Nrn. 4, 6, 7 und 8 haben Gesetzeskraft, soweit durch sie ein Gesetz als mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar oder für nichtig erklärt wird. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch das für Justiz zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.