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Art. 27 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 2. Abschnitt – Erziehung und Unterricht

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 27 LVerf

(1) Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.

(2) Dieses Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.