Art. 9 LV
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Amtliche Abkürzung
- LV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 100
Die Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen.