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Art. 50 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → III. – Die Regierung

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 50 LV

Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags.