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Art. 2 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Hauptteil – Vom Menschen und seinen Ordnungen → I. – Mensch und Staat

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 2 LV

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

(2) Das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.