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§ 14 LUVPG M-V
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUVPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 14 LUVPG M-V – Übergangsvorschrift

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3 Absatz 6 und 7 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

  1. 1.

    das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen entsprechend der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde oder

  2. 2.

    die Unterlagen entsprechend § 6 der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 12 Absatz 1 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen entsprechend § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt wurde.