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§ 6 LUVPG
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 LUVPG – Zuständige Behörden

(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Bundesrecht oder nach diesem Gesetz besteht, sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, ist eine dieser Behörden federführend im Sinne des § 31 UVPG, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes, für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

(3) Federführende Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist

  1. 1.

    für Vorhaben nach den Nummern 3.1, 4.1 und 5.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    für Vorhaben nach Nummer 11 der Anlage 1 zum UVPG das für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zuständige Ministerium,

  3. 3.

    für Vorhaben nach der Nummer 13 der Anlage 1 zum UVPG mit Ausnahme der Nummer 13.16 in Verbindung mit der Nummer 1.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Wasserbehörde,

  4. 4.

    für Vorhaben nach der Nummer 13.16 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.1. der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Küstenschutzbehörde,

  5. 5.

    für Vorhaben nach Nummer 17.1 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit Nummer 3.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz sowie für Vorhaben nach Nummer 17.2 der Anlage 1 zum UVPG die zuständige Forstbehörde.