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§ 5 LUVPG
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 LUVPG – Landschaftsplanungen

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung und Begründung nach § 9 Absatz 2 und 3 BNatSchG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 40 UVPG.

(2) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 40 Absatz 4 UVPG und § 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG finden entsprechende Anwendung.