§ 9 LUKG
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 9 LUKG – Maklergebühren
Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.