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§ 67 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Luftfahrtdateien

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 LuftVG – Übermittlung von Daten über das Flugsicherungspersonal

Über die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten

  1. 1.

    Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und Berechtigungsinhabers,

  2. 2.

    Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung,

  3. 3.

    Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechtigung

an die zuständige Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen Angehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt, sowie an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist.

Zu § 67: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2424) und 8. 5. 2012 (BGBl I S. 1032).