§ 52 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung → 2. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
§ 52 LuftVG
(weggefallen)